Die 5 größten Fehler im Testament – und wie Sie sie vermeiden

Wer ein Testament aufsetzt, tut das mit einer klaren Absicht: seinen letzten Willen verbindlich festzulegen und Streit unter den Hinterbliebenen zu verhindern.

Die 5 größten Fehler im Testament – und wie Sie sie vermeiden

Wer ein Testament aufsetzt, tut das mit einer klaren Absicht: seinen letzten Willen verbindlich festzulegen und Streit unter den Hinterbliebenen zu verhindern. Die Praxis zeigt jedoch, dass selbst gut gemeinte Testamente an denselben, immer wiederkehrenden Fehlern scheitern. Das Ergebnis: Das Testament ist unwirksam, es gilt die gesetzliche Erbfolge – oder es entbrennt ein jahrelanger Erbstreit. Hier sind die fünf häufigsten Fehler, die wir in unserer Beratungspraxis immer wieder antreffen.

1. Formfehler: Das Testament ist nicht wirksam errichtet

Der häufigste und zugleich folgenreichste Fehler ist der Formverstoß. Ein privatschriftliches Testament muss nach § 2247 BGB vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Wer seinen letzten Willen am Computer tippt und anschließend unterschreibt, hat rechtlich gesehen gar kein Testament errichtet – das Dokument ist schlicht unwirksam.

Auch die Position der Unterschrift ist entscheidend: Sie muss am Ende des Textes stehen und diesen abschließen. Eine Unterschrift am Rand oder mitten im Text reicht nicht aus. Das OLG München hat in einem bekannten Fall ein Testament für unwirksam erklärt, weil die Erblasserin ihre Unterschrift über der eigentlichen Erbeinsetzung platziert hatte.

Ist das Testament formunwirksam, gilt es rechtlich als nicht existent. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein – unabhängig davon, was der Erblasser wollte.

Unser Tipp: Schreiben Sie Ihr Testament von Anfang bis Ende mit der Hand, auf einem zusammenhängenden Dokument, und setzen Sie Ihre Unterschrift mit Vor- und Nachnamen am Ende. Ort und Datum sollten ebenfalls angegeben werden. Im Zweifel ist das notarielle Testament die sicherste Lösung.

2. Den Pflichtteil nicht mitgedacht – besonders beimBerliner Testament

Viele Ehepaare errichten ein sogenanntes Berliner Testament: Sie setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder sollen erst nach dem Tod des Letztversterbenden erben. Das ist ein verständlicher und legitimer Wunsch – birgt aber eine klassische Falle.

Denn wenn beim ersten Todesfall ein Kind aus der Erbfolge herausfällt, ist es damit nicht „leer ausgegangen" . Es hat nach § 2303 BGB sofort einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem überlebenden Ehegatten – in Geld, fällig ohne Aufschub. Dieser Anspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei einem Nachlass von 800.000 € und zwei Kindern kann das schnell 100.000 € pro Kind bedeuten – ein erhebliches Liquiditätsproblem, wenn das Vermögen vor allem in einer Immobilie steckt.

Das Berliner Testament schafft Pflichtteilsansprüche also nicht ab, sondern löst sie unter Umständen erst aus. Eine durchdachte Testamentsgestaltung berücksichtigt dieses Risiko von Anfang an – etwa durch eine Pflichtteilsstrafklausel oder die Jastrow'sche Klausel.

3. Unklare Formulierungen – ein Einladungsschreiben für den Erbstreit

„Meine Kinder sollen alles zu gleichen Teilen bekommen" – klingt klar, ist es aber oft nicht. Was gilt, wenn ein Kind vor dem Erblasser stirbt? Gelten dann seine eigenen Kinder (die Enkeln) als Ersatzerben? Was ist mit einem adoptierten Kind? Zählen Stiefkinder mit?

Unklare oder lückenhafte Formulierungen zwingen die Hinterbliebenen – und im Streitfall das Gericht – dazu, den mutmaßlichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Das kostet Zeit, Geld und häufig den Familienfrieden. Gerichte legen Testamente zwar nach dem mutmaßlichen Erblasserwillen aus, doch je unklarer der Text, desto größer der Spielraum – und desto größer das Streitpotenzial.

Unser Tipp: Benennen Sie Erben mit vollständigem Namen und Geburtsdatum. Regeln Sie ausdrücklich, was gelten soll, wenn ein eingesetzter Erbe vor Ihnen stirbt. Denken Sie an Ersatzerben und Vermächtnisse.

4. Keine Regelung für den Fall, dass ein Erbe vor Ihnen stirbt

Eng verwandt mit dem vorigen Punkt ist die fehlende Ersatzerbenregelung. Wer nur eine einzige Person als Erben einsetzt, vergisst häufig zu regeln, was passiert, wenn diese Person den Erblasser nicht überlebt. Für Nachkommen greift zwar die gesetzliche Auslegungsregel des § 2069 BGB (im Zweifel treten deren Kinder an ihre Stelle), doch diese Regel gilt nicht für alle Konstellationen – etwa nicht für eingesetzte Freunde, Lebenspartner oder Geschwister.

Fehlt eine Ersatzerbenregelung und greift § 2069 BGB nicht, fällt der Erbteil an die gesetzlichen Erben – unabhängig davon, was der Erblasser gewollt hätte. Besonders bei Patchwork-Familien, bei denen Kinder aus verschiedenen Beziehungen existieren, oder bei kinderlosen Erblassern ist eine präzise Regelung unerlässlich.

5. Die Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament unterschätzen

Wer ein gemeinschaftliches Testament – etwa ein Berliner Testament – errichtet, muss wissen: Nach dem Tod des ersten Ehegatten ist der Überlebende an die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen gebunden. Er kann weder die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung noch die Schlusserbeneinsetzung der Kinder einfach widerrufen oder durch ein neues Testament ersetzen.

Das führt in der Praxis zu erheblichen Problemen: Der überlebende Ehegatte heiratet erneut, bekommt ein weiteres Kind, oder die familiären Verhältnisse ändern sich grundlegend – das alte Testament gilt trotzdem weiter. Neue Partner oder nachgeborene Kinder können dann leer ausgehen oder die ursprünglich bedachten Kinder werden benachteiligt.

Gerade bei Lebensveränderungen nach dem Tod des ersten Ehegatten fehlt die Flexibilität – es sei denn, das Testament enthält ausdrückliche Änderungsvorbehalte oder Wiederverheiratungsklauseln, die bereits beim Errichten berücksichtigt wurden.

Was bedeutet das für Sie?

Ein Testament ist kein Formular, das man einmal ausfüllt und abheftet. Es ist ein rechtsverbindliches Dokument, das präzise formuliert, aktuell gehalten und auf die eigene Lebenssituation zugeschnitten sein muss. Die häufigsten Fehler – Formverstöße, fehlende Pflichtteilsvorsorge, unklare Formulierungen, keine Ersatzerbenregelung und unterschätzte Bindungswirkung – lassen sich mit einer fachkundigen Beratung zuverlässig vermeiden.

Wenn Sie Ihr Testament überprüfen lassen oder neu aufsetzen möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ein frühzeitiger Blick eines erfahrenen Anwalts kann verhindern, dass Ihr letzter Wille am Ende nicht gilt.

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