Wie berechnet sich der Verfahrenswert bei der Scheidung?
Sowohl die Gerichtskosten als auch die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich anhand des Verfahrenswertes, der vom Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt wird.
Sowohl die Gerichtskosten als auch die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich anhand des Verfahrenswertes, der vom Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt wird. Der Verfahrenswert errechnet sich anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten sowie ggf. der Anzahl der Rentenanwartschaften und der minderjährigen Kinder.
Zunächst kommt es auf das durchschnittliche Nettoeinkommen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung an. Dieses Einkommen wird mit 3 multipliziert.
Zum Einkommen zählen beispielsweise auch das Kindergeld sowie Erziehungsgeld und Elterngeld.
Sofern unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, ist von dem Betrag pro Kind ein Betrag in Höhe von 250,00 € abzuziehen. Unterhaltsberechtigte Kinder vermindern somit den Streitwert.
Auch Vermögen kann den Verfahrenswert der Scheidung erhöhen. Von dem tatsächlich vorhandenen Vermögen, wobei hier Verbindlichkeiten abzuziehen sind, werden 5 % bei der Festsetzung des Verfahrenswertes berücksichtigt. Alles weitere ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich. Teilweise wird den Ehegatten ein Freibetrag eingeräumt, der jedoch ebenfalls von Gericht zu Gericht verschieden ausfällt.
Beim Familiengericht Augsburg beträgt der Freibetrag derzeit 60.000 € pro Ehegatten, somit insgesamt 120.000 €. Von dem darüber hinausgehenden Vermögen werden 5 % zum Verfahrenswert hinzugerechnet.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt mindestens 1.000,00 €, kann jedoch auch höher ausfallen. Dies hängt von der Anzahl der vorhandenen Anrechte der Ehegatten ab. Für jedes Anrecht erhöht sich der Verfahrenswert um 10 % des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten.
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Ann-Katrin Neumann
Rechtsanwältin
Erfahren Sie, wie Sie eine Scheidung mit Kindern einvernehmlich gestalten. Tipps zu Sorgerecht, Unterhalt, Umgangsrecht & emotionaler Unterstützung.
Um sich scheiden zu lassen muss von einem der Ehegatten ein Scheidungsantrag bei Gericht gestellt werden. Dieser Antrag muss durch eine/n Rechtsanwalt/anwältin bei Gericht eingereicht werden, da für den/die Antragsteller/in Anwaltszwang besteht.